AGB

Alles hat Regeln. Auch die Art wie eine Zusammenarbeit aussieht.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§1 Allgemeines

(1) Diese Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen Tonwerte, vertreten durch Jochen Wiesner und Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“ genannt).

(2) Es gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen, sofern sie nicht durch eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung zwischen Tonwerte und dem Kunden geändert werden.

(3) Anderslautende Bestimmungen und Geschäftsbedingungen finden keine Geltung, sofern sie nicht zwischen Tonwerte und dem Kunden individuell vereinbart worden sind.

(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Spätestens bei der erstmaligen Nutzung der Dienstleistungen von Tonwerte gelten diese Bedingungen als angenommen.

§2 Vertragsschluss / Leistungsbestimmung

(1) Die Angebote von Tonwerte sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Das Zustandekommen eines Vertrags setzt eine schriftliche Auftragsbestätigung durch Tonwerte voraus. Dies gilt ebenfalls für Kostenvoranschläge, und Konzepte.

(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen schriftlichen Einzelvereinbarungen zwischen Tonwerte und dem Kunden.

(3) Tonwerte ist berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise von Dritten erbringen zu lassen.

§3 Lieferung

(1) Tonwerte ist bemüht, Terminwünschen des Kunden nachzukommen. Verbindliche, verzugsbegründende Liefertermine sind jedoch nur dann gültig, wenn sie dem Kunden gegenüber schriftlich von Tonwerte bestätigt worden sind.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, Tonwerte ab Projektstart rechtzeitig alle nötigen Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen, die für die Umsetzung des Projekts benötigt werden.

(3) Der Liefertermin ist für Tonwerte nicht verbindlich, wenn Verzögerungen eintreten, die überwiegend der Kunde zu verantworten hat. Durch vom Kunden zu vertretene Verzögerungen entstehende Kosten für Mehraufwand etc. werden mit dem im Angebot vereinbarten Stundensatz abgerechnet und sind Tonwerte zu erstatten.

(4) Die Lieferung der Leistung erfolgt in den für das Projekt notwendigen und gängigen Dateiformaten. Es erfolgt keine Herausgabe von offenen Dateien, wie z.B. PSD / EPS / AI oder INDD. Diese können bei Bedarf zu 200% des Auftragswertes gesondert erworben werden.

§4 Freigabe / Mängelanzeige

(1) Eine Abnahme/Freigabe der gelieferten Leistung ist innerhalb von 10 Tagen nach Fertigstellung der Arbeit von Tonwerte schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde diese Frist oder nimmt die Leistung in Gebrauch, gilt die Leistung als abgenommen/freigegeben.

(2) Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach der Lieferung der Leistung, schriftlich bei Tonwerte anzuzeigen. Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Leistung oder der vereinbarten Vergütung. Lässt der Kunde diese Frist verstreichen oder nimmt die Leistung in Gebrauch, gilt die Leistung als mangelfrei abgenommen/freigegeben.

§5 Anpassungs- und Änderungswünsche, Korrekturschleifen und Mehraufwand

(1) Alle Leistungen von Tonwerte, die auf nachträglichen Ergänzungs- oder Änderungswünschen des Kunden beruhen, sind als Mehraufwand zu verstehen. Sind nach einer Abnahme/Freigabe gemäß §4 Abs. 1 und 2 vom Kunden Ergänzungen, Änderungen oder Anpassungen der Leistung gewünscht, sind diese als Mehraufwand zu sehen und werden mit dem im Angebot vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Sollte eine ordentliche Abnahme/Freigabe gemäß §4 Abs. 1 und 2 noch nicht erfolgt sein, obwohl alle Voraussetzungen dafür vorliegen, sind sämtliche vom Kunden gewünschten Leistungen ebenso als Mehraufwand zu betrachten.

(2) Tonwerte ist nicht verpflichtet, Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden nachzukommen, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits freigegeben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn zwar die Abnahme- bzw. Freigabevoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 dieser Bedingungen vorliegen, aber noch keine Freigabe bzw. Abnahme durch den Kunden erfolgt ist.

(3) Tonwerte wird nach bestem Wissen und Gewissen Änderungs- sowie Anpassungswünsche des Kunden versuchen zu berücksichtigen. Der durch diese Zusatzleistungen entstehende Mehraufwand wird jedoch grundsätzlich gemäß des vereinbarten Stundensatzes vergütet, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(4) Soweit nach Abnahme/Freigabe des gesamten Projektes ebenso wie nach Freigabe von Teilleistungen grundlegende Änderungen und/oder zusätzliche Korrekturschleifen vom Kunden gewünscht sind, die Kulanzleistungen von einer Stunde Nettoarbeitszeit übersteigen, ist ein neuer Termin für die Fertigstellung und Lieferung der Leistungen zu vereinbaren. Tonwerte wird den Kunden über den zu erwartenden Mehraufwand in Kenntnis setzen und einen neuen Liefertermin vorschlagen. Dementsprechend hat der Kunde die Wahl, Mehraufwand und Liefertermin zu bestätigen oder aber seine Änderungswünsche zurückzunehmen.

(5) Leistungen, die auf Änderungs- und Anpassungswünsche des Kunden zurückzuführen sind und im gesamten Projektverlauf eine Stunde Nettoarbeitszeit nicht überschreiten, sind als sogenannte Kulanzleistungen zu bezeichnen. Diese können vom Kunden einmalig in Anspruch genommen werden und werden nicht als Mehraufwand vergütet.

(6) Tonwerte behält sich das Recht vor, sogenannte Kulanzleistungen ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus dem Projektverlauf eine unangemessene Inanspruchnahme von Beratungs- und Besprechungszeiten hervorgeht und/oder ersichtlich ist, dass der Kunde die Nichteinhaltung des Liefertermins zu verantworten hat.

§6 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Alle von Tonwerte erbrachten Leistungen sind geistiges Eigentum von Tonwerte und unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Das Urheberrecht verbleibt auch nach vollständiger Vergütung bei Tonwerte. Vorschläge des Kunden begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Vergütung.

(2) Tonwerte räumt dem Kunden nach vollständiger Vergütung das bedingte und widerrufliche Nutzungsrecht ein. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergabe des Nutzungsrechts räumlich beschränkt auf die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Veränderungen an den von Tonwerte erbrachten Leistungen durch den Kunden oder Dritte dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie dem Kunden gegenüber schriftlich von Tonwerte bestätigt worden sind.

(4) Tonwerte ist berechtigt an geeigneten Stellen auf der Website einen Hinweis auf die Urheberstellung anzubringen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Hinweis ohne die schriftliche Genehmigung von Tonwerte zu entfernen.

(5) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist Tonwerte berechtigt, Auftraggeber zu benennen und die erbrachte Leistung zum Zwecke der Eigenwerbung in Print- sowie digitalen Medien zu nutzen.

§7 Haftung und Gewährleistung

(1) Tonwerte ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Inhalte auf Fehler zu überprüfen oder Korrektur zu lesen.

(2) Für Inhalte, die vom Kunden bereitgestellt wurden, übernimmt Tonwerte keine Haftung. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Verwendung der bereitgestellten Inhalte mögliche Rechtsverstöße entstehen.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, Tonwerte von jeglicher Haftung freizustellen und die entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn Dritte Tonwerte wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen.

(4) Führt der Kunde eigenmächtig Veränderungen an der Leistung von Tonwerte durch oder lässt Veränderungen von Dritten vornehmen, so entfällt jede Form der Gewährleistung.

(5) Tonwerte ist verpflichtet, Mängel, sofern sie nach §4 Abs. 2 schriftlich und fristgerecht mitgeteilt wurden in angemessener Frist zu beheben oder nachzubessern. Diese Pflicht besteht nicht für unerhebliche Mängel.

(6) Tonwerte übernimmt mit Ausnahme von Schäden an Leib und Leben keinerlei Haftung bei leichter Fahrlässigkeit.

§8 Zahlung / Vergütung

(1) Nach Abnahme/Freigabe stellt Tonwerte dem Kunden die gelieferte Leistung in Rechnung. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, abzüglich bereits geleisteter Abschlagszahlungen, innerhalb von 10 Tagen an Tonwerte zu entrichten. Lässt der Kunde die Frist verstreichen, gerät er ohne Mahnung in Zahlungsverzug.

(2) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist Tonwerte berechtigt, von dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges an, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

(3) Sämtliche Leistungen von Tonwerte erfolgen grundsätzlich gegen Vergütung, sofern nicht anders vereinbart. Die Erbringung von Kulanzleistungen gemäß §5 Abs. 5 erfolgt nur dann ohne Vergütung, wenn diese Leistungen von Tonwerte dem Kunden schriftlich bestätigt worden sind.

§9 Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich zur angemessenen Mitwirkung bei der Erbringung der vereinbarten Leistung von Tonwerte. Es ist die Pflicht des Kunden, die zur Verfügung gestellten Materialen und Informationen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und ggf. die Rechte Dritter zu erwerben.

(2) Im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit zur Verfügung gestellte Leistungen und Informationen von Tonwerte, wie Entwürfe, Präsentationen oder Einsichten in Zwischenstände sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und ohne die schriftliche Genehmigung von Tonwerte nicht an Dritte weiterzuleiten.

§ 10 Datenschutz

(1) Tonwerte ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet ohne schriftliche Zustimmung des Kunden nicht statt.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz von Tonwerte

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand: Februar 2020